Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses

Jede Person, die das 14. Lebensjahr beendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen. Der Antrag dazu ist grundsätzlich am Wohnort (Haupt- oder Nebenwohnsitz) zu stellen. Bei der Beantragung ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung unzulässig. Dieses gilt auch für Rechtsanwälte und Ehepartner.
Das Führungszeugnis wird ausschließlich vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.
 
Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwischen einfachen und erweiterten Führungszeugnissen:
 
einfaches Führungszeugnis (für eigene private Zwecke z.B. Bewerbungen):
wird  an den Antragsteller persönlich gesandt
 
einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde:
(z.B. bei Gewerbeanmeldung oder Neuerteilung des Führerscheines):  wird an die betreffende Behörde direkt versandt. Dazu muss der Antragsteller dem Bürgerbüro die Anschrift dieser Behörde vorlegen. Sie haben die Möglichkeit auf Einsichtnahme bei dieser Behörde oder vorab beim zuständigen Amtsgericht.
 
erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz:
zur Arbeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bzw. kindernaher Tätigkeit (§ 72a Sozialgesetzbuch VIII): Die erweiterten Führungszeugnisse werden entweder an den Antragsteller oder wenn erforderlich der anfordernden Behörde zugestellt. 

Notwendige Unterlagen für die Beantragung:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • persönliches Erscheinen ist erforderlich
  • bei der Ausstellung eines Führungszeugnisses an eine Behörde ist zusätzlich die Anschrift dieser Behörde sowie die Angabe des Verwendungszweckes erforderlich
  • zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses ist zusätzlich ein Schreiben des Trägers, Arbeitgebers oder sonstigen berechtigten Personen vorzulegen, aus welchem hervorgeht, dass der Antragsteller ein Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz benötigt
Bearbeitungsfristen:
Die Bearbeitungszeit des Bundesgerichtshofes (Bundeszentralregister) beträgt in der Regel zwei Wochen.

 

Bearbeitungsgebühren:
Gebühr: 13,00 Euro

 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.