Hinweise zum Brauchtumsfeuer am 30.04.2024

Beantragungsfrist zur Genehmigung ist abgelaufen

Die Beantragung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zur Polizeiverordnung für Brauchtumsfeuer war bis zum 19. April 2024 möglich. Später eingehende Anträge werden nicht mehr genehmigt.

Im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der Brauchtumsfeuer geht die Stadtverwaltung Glauchau davon aus, dass die Feuer in einem dem Anlass entsprechenden Rahmen durchgeführt werden. Die nachfolgenden Bedingungen sind dazu die Grundvoraussetzung. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.

Gemeinschaftlich organisierte Brauchtumsfeuer (z. B. in Gartenanlagen, auf Vereinsanlagen oder öffentlichen Flächen/Plätzen) müssen der Brauchtumspflege dienen und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und dieses im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Unter Beachtung der durch jedes Feuer einhergehenden Rauchentwicklung ist es nur erlaubt, trockene und unbehandelte Hölzer zu verbrennen. Bei der Errichtung der Feuerstelle sind die folgenden Mindestabstände zu beachten:

  • 20 Meter zu angrenzenden Gebäuden mit nicht verschließbaren Öffnungen, zu brennbaren Außenwänden und zu Zelten
  • 50 Meter zu landwirtschaftlichen Nutzflächen
  • 100 Meter zu forstwirtschaftlichen Nutzflächen, Wald
  • 100 Meter zu Lagern mit brennbaren Stoffen und Gasen
  • 200 Meter zur Autobahn und
  • 300 Meter zu befestigten Hubschrauberlandeplätzen

Bei Waldbrandstufe 3 sind die entsprechenden Entfernungen zu verdoppeln.

Ausführliche Auflagen und Hinweise sind der Genehmigung (Beantragung war bis zum 19. April 2024 möglich) zu entnehmen. Am 30.04. werden genehmigte Feuer ab 13:00 Uhr stichprobenartig ohne Ankündigung kontrolliert.