Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ausgenommen Sonderbauten erfolgt die Prüfung der Unterlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Sächsischer Bauordnung (SächsBO), dass heißt, sie unterliegen einem reduzierten Prüfumfang. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Verfahren in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO durchgeführt. Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art und Nutzung, welche spezielle Merkmale aufweisen (siehe § 2 Abs. 4 SächsBO). Sonderbauten unterliegen einem erweiterten Prüfumfang und werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 SächsBO geprüft. 

Notwendige Unterlagen:
Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Es sind die amtlich bekannt gemachten Formulare zu verwenden. Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • Bauantrag nach § 68 SächsBO  
  • Baubeschreibung
  • schriftlicher Teil des Lageplanes nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (nicht älter als ein halbes Jahr)
  • gezeichneter Lageplan gemäß § 9 DVOSächsBO, welcher u.a. folgende Daten enthält:  
    • Darstellung und Bezeichnung des Baugrundstückes sowie der Nachbargrundstücke nach dem Liegenschaftskataster, Angabe der Nordrichtung  
    • vorhandene bauliche Anlagen auf dem zu bebauenden Grundstück und den angrenzenden Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung
    • geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken 
    • Höhenlage der Eckpunkte des Grundstückes und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage in Bezug auf das jeweilige Höhensystem  
    • Tiefe und Breite der Abstandsflächen mit rechnerischem Nachweis (Abstandsflächenplan) 
    • Darstellung und Bemaßung von Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind  
    • Zu- und Abfahrten    
  • Bauzeichnungen der baulichen Anlage (Grundrisse mit Angabe der Nutzung der Räume, Schnitte und Ansichten)
  • bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis)  
  • Leitungsplan der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück (Entwässerungsplan) 
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung sowie der gesicherten Trinkwasser- und Energieversorgung (Beteiligung der Ver- und Entsorgungsträger) 
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche und Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück vorzulegen sowie ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstückes
  • Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes

Bei der Änderung von baulichen Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert wird, ist ein gezeichneter Lageplan nicht erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen verzichten oder weitere Unterlagen fordern, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwedig ist. 

Bearbeitungsfristen:
Nach Posteingang der Bauantragsunterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgt die Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit. Sind die Bauantragsunterlagen unvollständig, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurück genommen.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten, ab bestätigten Datum der Vollständigkeit der Bauantragsunterlagen. Die Entscheidungsfrist über den Bauantrag kann im Einzelfall, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, um höchstens zwei Monate verlängert werden. Diese Fristverlängerung wird dem Bauherrn unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.  

Eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Sind im Bauantrag Abweichungen nach § 67 SächsBO beantragt worden, dann darf mit der Bauausführung der betroffenen Teile erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.

Kosten:
Die Berechnung der Gebühr basiert auf den Festlegungen des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses.