Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer in der Großen Kreisstadt Glauchau für das Kalenderjahr 2024

Gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 an die Stadt Glauchau zu entrichten haben, hiermit festgesetzt.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird mit den jeweiligen Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 zur Zahlung fällig. Kleinbeträge bis zu 15,00 Euro werden am 15.08.2024 mit dem Jahresbetrag, Kleinbeträge bis zu 30,00 Euro am 15.02. und 15.08.2024 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 des GrStG Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden die Änderungen den einzelnen Steuerschuldnern oder deren Vertretern jeweils durch Grundsteuer-Änderungsbescheide mitgeteilt.

Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteueranmeldung für Steuerzahler, die ihre Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche gemäß §§ 42 ff GrStG zu entrichten haben und bei denen Änderungen hinsichtlich der Wohn- oder Nutzfläche, im Ausstattungsgrad oder der Beschaffenheit des Gebäudes eingetreten sind, wird ausdrücklich hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Glauchau, Markt 1, 08371 Glauchau, schriftlich einzureichen, zur Niederschrift zu erklären oder kann durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: stadtverwaltung@glauchau.de-mail.de. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Stadtverwaltung Glauchau eingegangen ist. Auch wenn Widerspruch bei der Stadtverwaltung Glauchau erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.

 

Glauchau, den 15.01.2024

gez. Marcus Steinhart
Oberbürgermeister