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Wohngeldrechner

 

Informationen zum Wohngeld

Auf den folgenden Seiten können Sie herausfinden, ob Sie wohngeldberechtigt sind.

In der Hilfe auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen zum Wohngeld. Bitte nutzen Sie diese Hilfe, um sich über die Einzelheiten der Wohngeldberechnung sowie das Ausfüllen der Formulare zu informieren.

Alle von Ihnen eingegebenen Daten werden nur zur annähernden Berechnung eines Wohngeldanspruches benötigt und nach Beendigung Ihrer Verbindung mit diesem Rechner sofort wieder gelöscht.

Hinweise zu wohngeldrechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2005

Durch Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und dem Zweiten Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004 wurden die wohngeldrechtlichen Bestimmungen zum 01.01.2005 weitreichend geändert:

  1. Alle Personen, die ab 1. Januar 2005 eine der nachstehenden Leistungen (Transferleistungen) beziehen bzw. beantragen sind nach § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) ab 01.01.2005 vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
    • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II
    • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
    • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
    • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
  2. Ebenfalls mit ausgeschlossen sind die Personen, die nach § 7 Abs. 3 SGB II bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfes einbezogen wurden (Bedarfsgemeinschaft).
  3. Der Ausschluss vom Wohngeld gilt auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der oben genannten Leistungen.
  4. Werden die oben genannten Leistungen sanktionsweise versagt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld.
  5. Ein Ausschluss vom Wohngeld liegt hingegen nicht vor, wenn durch das Jobcenter Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
  6. Wird der Antrag auf eine der oben genannten Leistungen abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Wohngeld rückwirkend zu beantragen. Dazu muss der Wohngeldantrag jedoch bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt sein.
  7. Der Leistungsberechtigte hat ein Wahlrecht, ob er eine der oben genannten Leistungen oder ein eventuell höheres Wohngeld in Anspruch nehmen will. Der Empfänger dieser Leistungen kann also auch nach Verzicht auf diese Leistung einen Wohngeldantrag stellen.
  8. Gehören zum Haushalt Familienmitglieder, die keine der oben genannten Leistungen erhalten und auch nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurden, kann ab 01.01.2005 für diese Personen ein anteiliger Wohngeldanspruch bestehen. Die Antragstellung auf Wohngeld hat durch den Mieter zu erfolgen, auch wenn er selbst vom Wohngeld ausgeschlossen ist. An ihn wird auch das Wohngeld für diese Familienmitglieder ausgezahlt. Die wohngeldberechtigten Familienmitglieder werden künftig im Wohngeldbescheid namentlich genannt. Damit ist zu erkennen, ob ein durch Gesetz vom Wohngeld ausgeschlossenes Familienmitglied rechtswidrig noch Wohngeld erhält.

Die auf Basis Ihrer nachfolgenden Eingaben errechneten Ergebnisse des Wohngeldrechners sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf den Erhalt von Wohngeld. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.

Ja, ich habe die Hinweise zu wohngeldrechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2005 und den Hinweis auf die Rechtsunverbindlichkeit der online-Berechnung zur Kenntnis genommen.

 

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