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Erhebung von Ausgleichsbeträgen

Abschluss der Sanierungsgebiete in Glauchau
 

Ein bedeutender Abschnitt der Stadtsanierung in Glauchau neigt sich dem Ende zu.
Mit Beschlüssen des Glauchauer Stadtrates wurden das Sanierungsgebiet „Stadtkern-Mittelstadt“ im Jahr 1992 und das Sanierungsgebiet „Unterstadt-Leipziger Platz“ 1994 in das Bund-Länder-Programm „Städtebauliche Erneuerung“ aufgenommen. Seither konnte eine große Anzahl von Baumaßnahmen umgesetzt werden.
Zur Erneuerung der städtischen Infrastruktur und der Aufwertung des Stadtbildes ist entscheidend beigetragen worden.
Im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen wurden in den beiden Sanierungsgebieten rund 23 Millionen Euro investiert. Dabei handelt es sich nur um den öffentlichen Zuschuss zu den Baumaßnahmen. Eigene Gelder der Bauherren sind zusätzlich einzurechnen.

Kreisverkehr Leipziger Platz
Häuserzeile vorher
Häuserzeile nachher

Mit den genannten Mitteln wurden beispielsweise private Häuser liebevoll modernisiert und instand gesetzt, Straßenräume saniert und gestaltet oder öffentliche Grünflächen neu geschaffen. Wichtige Erschließungsvorhaben waren unter anderem der Ausbau des Kreisverkehrs am Leipziger Platz, die Neugestaltung der Fußgängerzone Leipziger Straße oder die vollständige Erneuerung des Marktplatzes einschließlich der umgebenden Straßen.

Die Sanierung der Georgenkirche und der dazugehörigen Gemeindegebäude, des Ratshofes und nicht zuletzt des „Pflegehotels - Deutsches Haus“ haben maßgeblichen Anteil an der Erhaltung denkmalgeschützter, stadtbildprägender Gebäude im Stadtgebiet.
Eine Vielzahl von privaten Grundstückseigentümern nutzte die Möglichkeit, ihre Häuser mit Hilfe von Fördermitteln zu sanieren oder marode Bausubstanzen abzubrechen.

Diese Zuwendungen aus dem Programm der Städtebauförderung trugen unmittelbar dazu bei, unsere Innenstadt lebenswerter und attraktiver zu machen.
Die Fördermittel wurden durch den Bund, den Freistaat Sachsen und die Stadt Glauchau finanziert.
Nunmehr sind die Sanierungsverfahren der Gebiete „Stadtkern-Mittelstadt“ zum 31.12. 2014 und „Unterstadt-Leipziger Platz“ zum 31.12.2015 planmäßig zum Abschluss zu bringen. Damit verbunden ist die gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen.

St. Georgenkirche vorher
St. Georgenkirche nachher
Häuserzeile nach Sanierung

Was ist Ausgleichsbetrag und wer muss ihn bezahlen?


Ein Ausgleichsbetrag ist eine öffentliche Forderung, welche alle Eigentümer entrichten müssen, deren Grundbesitz sich innerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete befindet und deren Flurstücke eine Wertsteigerung erfahren haben. Die durch die Sanierungsmaßnahmen erreichten Verbesserungen innerhalb des Sanierungsgebietes drücken sich in der Regel in einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung zwischen den so genannten Anfangswerten und Endwerten aus.


Diese Bodenwerterhöhung bildet die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages.

Die Bodenwertdifferenz wurde durch Gutachten ermittelt. Die für jedes Gebiet erstellten „Anfangs-und Endwertgutachten“ liegen der Stadt seit Kurzem vor.
In den Gutachten werden die Sanierungsgebiete nach wertstruktureller Betrachtung in jeweils acht Zonen untergliedert.


Je nach Lage des betroffenen Grundstückes in einer der Zonen sind sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet „Stadtkern-Mittelstadt“ von 3,00 €/m² bis 5,00 €/m² und im Sanierungsgebiet „Unterstadt-Leipziger Platz“ von 2,00 €/m² bis 3,50 €/m² ausgewiesen und der Ausgleichsbetragsermittlung zugrunde zu legen.

Dabei gilt folgender Grundsatz: Bodenwertsteigerung x Flurstücksfläche = Ausgleichsbetrag.

Grundsätzlich wird der Ausgleichsbetrag per Bescheid an den Grundstückseigentümer nach Aufhebung der Sanierungssatzung erhoben. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages vor Erlass eines Zahlungsbescheids zugelassen, die für den betroffenen Eigentümer u. a. mit einem finanziellen Vorteil verbunden ist.

Die Stadt möchte diese Gelegenheit der vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge gern einräumen und hat durch den Stadtrat einen entsprechenden Beschluss zur Gewährung von Verfahrensnachlässen gefasst. Das heißt,

im Sanierungsgebiet
„Stadtkern-Mittelstadt“

besteht die Möglichkeit,
bis 30.06.2013
Ablösevereinbarungen mit einem Verfahrensnachlass von 20% und bis 31.12.2013 Ablösevereinbarungen mit einem Verfahrensnachlass von 10% abzuschließen. Nach dem 31.12.2014
wird der Ausgleichbetrag per Bescheid
erhoben, falls keine Ablösung
erfolgt ist.

Im Sanierungsgebiet
„Unterstadt-Leipziger Platz“

ist bis 30.06.2014 der Abschluss von Ablösevereinbarungen mit einem Verfahrensnachlass von 20% und bis 31.12.2014 ein Abschluss von Ablösevereinbarungen mit einem Verfahrensnachlass von 10% möglich.
Auch hier wird nach dem 31.12.2015 die Erhebung der Ausgleichbeträge per Bescheid erfolgen müssen, falls keine vorzeitige Ablösung durchgeführt wurde.


Vorteile für den Eigentümer:
Bei der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages gewährt die Gemeinde also entsprechende Abschläge. Damit lässt sich der zu zahlende Betrag, der nach Abschluss der Sanierung fällig wäre, deutlich reduzieren. Hat der Eigentümer den Ausgleichsbetrag vorzeitig abgelöst, entstehen ihm für weitere Maßnahmen im Rahmen der Sanierung keine Kosten.

Vorteile für die Stadt:
Die Stadt ihrerseits kann die mit der vorzeitigen Ablösung verbundenen Einnahmen nutzen, um die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen weiter zu finanzieren. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers müssen solche Einnahmen wieder der jeweiligen Sanierungsmaßnahme zugeführt werden und nicht wie bei der formellen Festsetzung von Ausgleichsbeträgen durch Bescheid anteilig an den Freistaat abgeführt werden. Damit trägt die vorzeitige Ablösung von Ausgleichsbeträgen direkt zur Aufwertung des Sanierungsgebietes bei.


Ab Mitte August 2012 wird jeder Grundstückseigentümer, dessen Flurstück sich innerhalb eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets befindet, persönlich angeschrieben und über die grundstücksspezifischen Bedingungen der vorzeitigen Ablöse informiert.


Gleichzeitig können Sie sich über die Zuordnung Ihres Grundbesitzes in die jeweilige Zone des Sanierungsgebiets einschließlich der daraus resultierenden Bodenwertsteigerung anhand von Übersichtsplänen (siehe unten) informieren.

Für weitere Fragen zum Thema stehen die Mitarbeiter bei der Stadtverwaltung Glauchau, dem Bereich Stadtsanierung,
Frau Wagner, Tel.: 03763/65266 und
Herr Opitz, Tel: 03763/65326

oder Herr Brendel vom beauftragten Sanierungsträger STEG GmbH, Tel.: 03763/440035 zur Verfügung.